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AG Wohnungssuche

Wohnungssuche für Geflüchtete Menschen in Berlin

Die AG Wohnungssuche ist aus der Britzer Willkommensinitiative und dem Bündnis Neukölln entstanden und hilft seit Mai 2015 geflüchteten Menschen bei der Wohnungssuche in Berlin. Wir haben bereits ca. 20 Geflüchteten und ihren Familien erfolgreich in Wohnungen vermittelt. Wir treffen uns regelmässig, mindestens 1x im Monat, im Nachbarschaftstreff in der Mahlower Straße 27 im Schillerkiez in Neukölln. Wenn du Flüchtlingen bei der Wohnungssuche helfen möchtest, solltest du dich über einen längeren Zeitraum engagieren können und ca. 2-3 Stunden pro Woche Zeit haben. Wir arbeiten immer in Teams von 2-3 Leuten.

Flyer der AG Wohnungssuche agwohnungssuche.flyer.print.pdf

Aktuelles

Das nächste Treffen der AG Wohnungssuche findet am 12. Dezember 2016 um 19:30 Uhr im Nachbarschaftstreff in der Mahlower Straße 27, Neukölln, statt. Wir suchen weiterhin neue UnterstützerInnen, die bei der Wohnungssuche helfen möchten. Es stellen sich auch regelmäßig Initiativen vor, die Angebote für Geflüchtete schaffen.

13 Schritte zur eigenen Wohnung

1. Mit der Wohnungssuche früh beginnen

In Berlin ist es erlaubt nach Ende der Unterbringung in der Asylaufnahme spätestens nach 3 Monaten noch vor Beendigung deines Asylverfahrens eine eigene Wohnung anzumieten. Die Kosten werden nach einem Regelsatz vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) übernommen.

Gleiches gilt für die Erstausstattung mit Hausrat und Möbeln. Achtung: In der Kostenübernahme sind die Beträge für Warmwasser und Heizung enthalten, nicht aber die sonstigen Stromkosten. Sie müssen aus den Grundleistungsbeträgen selbst bezahlt werden. Neben den unten stehenden Möglichkeiten kannst dich du dich als Flüchtling, der noch nicht bei einem Jobcenter geführt wird, beim Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk (EJF) als wohnungssuchend registrieren lassen. Die Wohnungsvermittlung des EJF befindet sich in der Turmstr. 21, Haus M, Aufgang P, 10559 Berlin. Sie ist Mo, Mi, Do und Fr von 9 bis 12 Uhr geöffnet.

Auch wenn die Chancen nicht sehr groß sind, solltest du sie nutzen! Diese Möglichkeit entfällt, wenn nach einem positiven Bescheid des Asylantrages die Zuständigkeit auf die Bezirke (Jobcenter, Sozialamt) übertragen wird.

2. Was brauche ich für die Wohnungssuche?

Wenn du deine Wohnungssuche startest, solltest du gleich einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen. Viele Vermieter und Wohnungsgesellschaften verlangen einen solchen WBS. Deshalb solltest du dir diesen WBS auf jeden Fall schon vorsorglich jetzt besorgen. Dies funktioniert allerdings nur, wenn Dein Aufenthaltspapier noch mindestens ein Jahr gültig ist! Wo bekommst du den WBS? Die Antragsformulare gibt es in den bezirklichen Bürgeräm- tern (in Neukölln etwa in der Blaschko-Allee 32) und im Internet unter der Adresse:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/wohnen.shtml#

Die Sachbearbeiter in den Bürgerämtern helfen dir notfalls auch beim Ausfüllen (ansonsten Heimsozialarbeiter oder Unterstützer um Hilfe bitten). Die ausgefüllten Formulare gibst du wieder beim bezirklichen Bürgeramt direkt ab oder schickst sie mit der Post dorthin.

Wofür ist der WBS gut? Der WBS gilt für die ganze Stadt Berlin und für ein Jahr. Er soll helfen, Wohnungssuchende mit “besonderem Wohnbedarf” mit Sozialwohnungen sowie Wohnungen der städtischen Wohnungsbaugesellschaften vorrangig zu versorgen. Der “besondere Wohnbedarf” ist auf dem Wohnberechtigungsschein vermerkt. Alle Flüchtlinge, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, haben Anspruch auf diesen „besonderen Wohnbedarf“. Wenn sie seit einem Jahr in Berlin gemeldet sind, können sie auch die Dringlichkeit bescheinigt bekommen.

Welche Dokumente braucht man für den WBS? Kopien von folgenden Dokumenten müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • Meldebescheinigung
  • Ausweise aller im Antrag aufgeführten Personen
  • letzter Leistungsbewilligungsbescheid (einschl. Berechnungsbogen) des Sozialamtes/Jobcenters
  • aktueller Zahlbeleg vom Jobcenter/Sozialamt (Es genügt auch der Kontoauszug der Bank)
  • die Bescheinigung vom Sozialamt (Vordruck Soz III G6 der Sozialen Wohnhilfe) oder über die Kostenübernahme
  • evtl. vorhandene Nachweise über Behinderungen (z. B. Schwerbehindertenausweis)
  • bei Schwangerschaft auch der Mutterpass
  • Heiratsurkunde bei Ehepaaren
  • Geburtsurkunden der einziehenden Kinder

(Bei den letzten beiden Punkten wird in der Regel akzeptiert, dass diese Dokumente bei Flüchtlingen oft nicht vorgelegt werden können.)

Wenn der Antrag geprüft und bewilligt ist, bekommst du den ein Jahr gültigen Wohnberechtigungsschein zugeschickt. Darauf ist auch vermerkt, welche Wohnungsgröße für deine Familie oder dich als angemessen gilt. In der Regel gilt: ein Wohnraum für den Wohnberechtigten plus je ein Raum für jeden mitziehenden Angehörigen. Also: Ein Alleinstehender hätte Anspruch auf eine Einzimmerwohnung, einem Ehepaar mit drei Kindern stünden maximal fünf Wohnräume zu. Können besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse geltend gemacht werden, wird auch zusätzlicher Wohnraum anerkannt.

3. Wo finde ich Wohnungsangebote?

Die meisten Wohnungsangebote findest du im Internet. Dort werden die Wohnungen meist schon mit Foto, Grundriss, Miethöhe und Lage angezeigt. Bei einigen davon kann man einen Suchauftrag schalten. Dann erhältst Du passende Wohnungsangebote automatisch per Mail. Die wichtigsten Adressen :

Unsere Erfahrung ist: private Eigentümer und Vermieter sind oft eher bereit, ihre Wohnung an Geflüchtete zu vermieten. Außerdem bieten die großen Wohnungsbaugesellschaften auf ihren Internetseiten freie Wohnungen an. Dort findet man auch die Adressen von bezirklichen Servicebüros oder Kundenzentren. Bei einigen kann man sich registrieren lassen. Also anfragen, ob man "mal vorbeikommen kann".

Achtung: Wohnraumvermittlungsvereine

Neben dem Internet bieten auch Wohnungsvermittlungsvereine Wohnungen an. Gegen eine Aufnahmegebühr von ca. 80 Euro versprechen sie die Vermittlung einer Wohnung. In Wahrheit kassieren diese Vereine jedoch oft nur die Aufnahmegebühr. Außer dem Auslegen von Listen mit angeblich freien Wohnungen bringen sie oft keine wirkliche Gegenleistung. Sie helfen auch nicht bei der Kontaktaufnahme mit dem Vermieter. Also Vorsicht vor diesen „Rattenfängern“! Generell gilt: bis zum Abschluss des Mietvertrages darf niemand von Dir Geld verlangen!

4. Du hast ein interessantes Wohnungsangebot gefunden?

Dann prüfe, ob die Gesamtmiete (inklusive Nebenkosten und Heizung) und die Wohnungsgröße in dem Rahmen liegen, den Sozialamt oder Jobcenter für deine Familiengröße festgelegt haben (siehe Liste "Gesamtangemessenheitsgrenzen…").

Wohnungsgröße und Miethöhe passen? Dann schaue dir die Lage der Wohnung, den Bezirk und das Umfeld der Wohnung an (Kita, Schule, Einkaufsmöglichkeiten, Verkehrsverbindung in der Nähe?). Alles scheint zu passen? Wenn du noch keinen Helfer hast, solltest du jetzt deutschsprachige Hilfe bei Freunden oder Unterstützern suchen, um mit dem Vermieter/den Wohnungsgesellschaften Kontakt aufzunehmen.

Folgende Unterlagen solltest du in Kopie bereit halten:

  • Ausweis/Bescheinigung der Ausländerbehörde mit einem genehmigten Aufenthalt.
  • Leistungsbescheid über die monatlichen Zahlungen des LAF, Sozialamts oder Jobcenters.
  • Wenn Du beim LAF Geld bekommst: Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung (allgemeine Kostenübernahme)
  • Meldebescheinigung.
  • Wohnberechtigungsschein (wenn vorhanden).
  • Schufa-Auskunft.
  • Mietschuldenfreiheitsbescheinigung der aktuellen Unterkunft (stellt der Betreiber aus).

5. Kontakt zum Vermieter

Hast du persönlich oder am Telefon mit dem Vermieter/der Wohnungsgesellschaft Kontakt aufgenommen wegen eines konkreten Wohnungsangebots? Dann wird oft noch vor der Wohnungsbesichtigung ein ausgefüllter Fragebogen von dir verlangt. Mit dem wollen die Vermieter die Mietinteressenten „durchleuchten”. Wer die betreffende Wohnung haben will, kommt nicht umhin, den Fragebogen auch auszufüllen.

Allerdings muss der Mieter nicht auf alle Fragen Auskunft geben, sondern nur auf die, an denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat. Dazu gehören Fragen nach dem monatlichen Nettoeinkommen sowie nach Bestand und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ebenso die Frage nach der Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen sollen. Fragen, an denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, musst du wahrheitsgemäß beantworten. Falsche Angaben könnten später ein Grund für eine Wohnungskündigung sein. Du darfst z.B. kein überhöhtes Einkommen angegeben oder sagen, dass du mit deiner Ehefrau einziehen willst, obwohl du gar nicht verheiratet bist.

6. Wohnungsbesichtigung

Du hast einen Termin für eine Wohnungsbesichtigung? Dann nimm alle nötigen Dokumente in Kopie mit (Ausweis mit Aufenthaltstitel, WBS, Leistungsbescheid vom LAF oder Jobcenter, Meldebestätigung, Bescheinigung über Mietschuldenfreiheit vom Heimbetreiber bzw. bisherigen Vermieter, aktueller Kontoauszug, Schufa-Auskunft, evtl. ausgefüllten Mieter-Fragebogen).

Schaue dir die Wohnung nicht alleine, sondern möglichst mit einem deutschsprachigen Unterstützer an. Mache keine mündlichen oder schriftlichen Zusagen, bevor du die Wohnung nicht gesehen hast. Zahle bei der Besichtigung an niemandem Geld!

7. Worauf achten bei der Wohnungsbesichtigung?

Stimmen Mietpreis, Zimmerzahl und Größe mit dem überein, was im Angebot steht? Ist die Wohnung in dem Zustand wie im Angebot beschrieben? Ist sie renoviert? Schließen Türen und Fenster? Zeigt sich kein Schimmel? Sind die Elektroleitungen ok? Funktionieren die Wasserhähne?

Entdeckst du Mängel, schreibe die Mängel alle einzeln auf eine Liste. Bei einem späteren Vertragsabschluss sollte dann ein Wohnungsübergabeprotokoll gefertigt werden, in dem der Zustand und die Mängel der Wohnung aufgelistet werden. Wird so ein Protokoll beim Vertragsabschluss nicht gemacht, solltest du unmittelbar nach Vertragsabschluss dem Vermieter die Mängelliste übergeben und die Beseitigung der Mängel schriftlich anmahnen. Prüfe:

  • Wie hoch ist die Miete tatsächlich? Meist kommen nämlich zusätzlich zur Miete Betriebskosten (etwa für Müllabfuhr, TV, Fahrstuhl usw.) hinzu. Frage deshalb nach den Vorauszahlungen für “kalte” Betriebskosten sowie für Heizung und Warmwasser.
  • Sind die Vorauszahlungen für die Betriebskosten realistisch?
  • Achtung: Vorsicht vor “Lockangeboten”. Sind die Betriebskosten zu gering veranschlagt, gibt es später oft drastische Nachforderungen.
  • Wie werden die Betriebskosten verteilt? Nach Quadratmetern Wohnfläche oder nach der Personenzahl?
  • Wie hoch sind normalerweise die Heizkosten? Gibt es einen Energieausweis, in dem der Wärmeverbrauch festgehalten ist? (Frage nach dem Baujahr der Heizungsanlage.)

7.1 Kaution, Maklerprovision, Abstand - was darf der Vermieter verlangen?

Viele Vermieter/Wohnungsgesellschaften verlangen eine Kaution. Die soll als Sicherheit dienen, für den Fall, dass der Mieter die Miete nicht zahlt oder die Wohnung beschädigt. Jobcenter und Sozialämter übernehmen in der Regel diese Kaution als Darlehen. Sie darf aber nicht höher als drei Monatskaltmieten (ohne Betriebskosten) sein. Der Mieter darf auf Zahlung der Kaution in drei Raten bestehen.

Oft werden Wohnungen über Makler angeboten, die dafür eine Vermittlungsgebühr (Provision) verlangen. Laut Gesetz muss diese der Vermieter bezahlen. Von dir als Mieter eine Maklerprovision zu kassieren, ist unzulässig!

Für die Vermittlung von Sozialwohnungen dürfen Makler keine Provision nehmen. Auch für Wohnungen, die ihnen selbst gehören oder die sie verwalten, dürfen sie keine Gebühr kassieren.

Achtung bei Ablösungsverträgen oder Abstandszahlungen. Das sind Vereinbarungen, die den einziehenden Mieter verpflichten, Gegenstände und Einrichtungen des ausziehenden Mieters zu übernehmen. Grundsätzlich sind sie erlaubt. Kommt der Mietvertrag aber nicht zu Stande, ist die Ablösungsvereinbarung unwirksam. Auch wenn der ausziehende Vormieter versucht, durch überhöhte Forderungen ein “Schnäppchen” zu machen, ist dies unzulässig. Die geforderte Summe etwa für Schrottmöbel oder einen fleckigen Teppichboden darf nicht in einem offenkundigen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks stehen (vgl. § 4 a Abs. 2 WoVermG).

8. Antrag auf Kostenübernahme

Alles stimmt? Mietkosten und Wohnungsgröße im Rahmen der Richtlinien der Ämter? Keine Mängel festgestellt oder diese protokolliert? Und der Vermieter sagt auch, du kämest für ihn als Mieter infrage? Dann gibt es unterschiedliche Verfahren beim JobCenter und beim LAF. Wenn Du schon beim JobCenter bist, lasse dir vom Vermieter ein Mietangebot (Exposé) über die Wohnung aushändigen, das folgende Angaben enthalten sollte:

  • Wohnfläche in m²
  • Höhe der Nettokaltmiete
  • Höhe der Betriebskosten
  • Höhe der Heizkosten
  • Gesamtmiete
  • Angaben zum Heizenergieträger (Öl, Fernwärme oder Erdgas)
  • Angaben zur Warmwassererzeugung (zentral oder dezentral)
  • Größe der beheizten Wohnfläche des Gebäudes
  • Zusicherung des Vermieters, dass die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben wird und Herd und Spüle zur Mietsache gehören
  • Höhe der Kaution

Mit diesem Mietangebot gehst du zum Jobcenter/Sozialamt und beantragst die Kostenübernahme für die Warmmiete sowie die Kaution.

Wenn Du noch vom LAF Dein Geld erhältst, muss der Vermieter das Formular "Informationen zur Vermietung (Mietangebot)" des EJF ausfüllen (siehe Anhang), das Du dann dort (Haus M) einreichen musst. Achtung: Das LAF verlangt, dass ein Herd und eine Spüle in der Wohnung vorhanden sind!

Jobcenter, Sozialamt und LAF können dabei von ihren starren Richtlinien zur Wohnungsgröße und Miete Ausnahmen machen. Im Einzelfall darf die Wohnung etwas teurer oder größer sein als in den Richtlinien festgelegt. Dies gilt vor allem bei Wohnungen, die behindertengerecht sein müssen. Auch eine Vereinbarung, beengt in einer etwas zu kleinen Wohnung zu wohnen, ist möglich, wenn Dir die Wohnung dennoch geeignet erscheint.

9. Der Mietvertrag

Kostenübernahme bescheinigt? Dann schicke diese dem Vermieter oder bringe sie persönlich vorbei. Endlich Glück gehabt? Der Vermieter schickt dir einen Mietvertrag oder bittet dich zur Unterzeichnung des Vertrages? Gratulation! Aber Vorsicht. Ein Mietvertrag kann Tücken haben. Mit deiner Unterschrift unter einem vom Vermieter verwendeten Mietvertrag bist du an alle dort formulierten Verpflichtungen gebunden. Kontrolliere deshalb genau, was du unterschreibst!

Worauf ist zu achten?

Grundsätzlich gilt: Der Mietvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Durch den Abschluss eines Mietvertrages verpflichtet sich der Vermieter, dir die Wohnräume zur Benutzung zu überlassen und im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Im Gegenzug bist du als Mieter verpflichtet, die Wohnung nur im festgelegten Rahmen zu benutzen und dafür monatlich einen bestimmten Preis (Miete oder Mietzins genannt) zu bezahlen. Der Mietvertrag sollte enthalten:

  • Die Vertragsparteien. Alle (volljährigen) Personen, die mit dir in die Wohnung einziehen, sollten angegeben werden. Zugleich muss auch der Vermieter seinen vollen Namen und seine Adresse in dem Vertrag angeben! Diese benötigst du zum Beispiel für Mängelanzei- gen, spätestens jedoch bei der Kündigung
  • Die genaue Bezeichnung der Wohnung, die vermietet werden soll, mit einer Aufzählung aller gemieteten Räume, zum Beispiel 1. Stock rechts, 3 Zimmer, Küche, Diele, Bad, Keller
  • Die vereinbarte Miete
  • Den Beginn des Mietverhältnisses
  • Die vom Vermieter noch durchzuführenden Arbeiten (Behebung von Mängeln)
  • Bei schriftlichen Verträgen die Unterschriften der Vertragsparteien.

Wer unterschreibt, wird Mieter mit allen Rechten und Pflichten. Wird der Mietvertrag unbefristet oder auf Zeit abgeschlossen? Steht in Ihrem Zeitmietvertrag, dass der Vermieter die Wohnung später selbst nutzen will, oder das Haus abreißen bzw. die Wohnung umbauen will? Vorsicht: Dann gibt es keinen Kündigungsschutz! Enthält der Vertrag eine Nachmieterklausel? Ist demnächst mit einer Mieterhöhung zu rechnen oder ist sie sogar schon im Vertrag festgelegt? Sind Modernisierungsmaßnahmen geplant? Vorsicht Falle: Heizungsmodernisierungen oder neue Fenster zum Beispiel berechtigen zur Mieterhöhung Was sagt der Mietvertrag zu Klein- und Schönheitsreparaturen? Wird eine Mietkaution verlangt? Können Mieter und Vermieter über die Kaution nur gemeinschaftlich verfügen? Steht in dem Mietvertrag etwas über die Verpflichtung zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen und zur Renovierung bei Auszug?

Vorsicht: Viele dieser Klauseln sind rechtsunwirksam. Ziehe jemanden hinzu, der sich auf dem Gebiet auskennt.

Denke immer daran:

  • Unterschreibe nur Verträge, die du verstehst!
  • Leiste keine grundlosen Zahlungen!
  • Zahle nichts ohne Quittung!
  • Gehe keine zusätzlichen Verpflichtungen beim Mietvertragsabschluss ein (zum Beispiel Versicherungsverträge oder Möbelkaufverträge)!
  • Fertige bei der Wohnungsübergabe ein schriftliches Protokoll an über den Zustand der Wohnung, mögliche Mängel, Anzahl der ausgehändigten Schlüssel und Zählerstand von Strom und Wasser. Lasse dieses Protokoll bei der Schlüsselübergabe vom Vermieter unterschreiben

10. Antrag auf Erstausstattung

Du hast den Mietvertrag unterschrieben? Dann stelle sofort beim Jobcenter/Sozialamt einen Antrag auf Erstausstattung. Zur Erstausstattung gehören Möbel, Vorhänge, Matratzen, Kochutensilien, Geschirr und, sofern in der Wohnung nicht vorhanden, Herd, Spüle, Kühlschrank und Waschmaschine. Erfahrungsgemäß benötigt die Bearbeitung bzw. Anerkennung des Antrags einige Tage. Die Jobcenter verfahren dabei unterschiedlich. Entweder du bekommst eine Liste mit Gegenständen, die zur Erstausstattung gehören und die du nun im Rahmen einer festgelegten Summe selbst anschaffen kannst. Oder du kannst im Rahmen der festgelegten Summe selber eine Liste mit Gegenständen anfertigen, die du benötigst. Diese musst du dem Jobcenter/Sozialamt vorlegen und anerkennen lassen. Erst dann kannst du zur Einrichtungsbeschaffung losziehen.

Es ist immer sinnvoll, bei Unterstützerinitiativen nachzufragen, ob Einrichtungsgegenstände über Spenden beschafft werden können.

11. Bereite deinen Umzug vor!

Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages weißt du, ab wann du die Wohnung betreten kannst. Häufig steht die Wohnung bereits vor Beginn des eigentlichen Mietverhältnisses leer. In diesem Fall vereinbare mit dem Vermieter, dass du bereits vor Beginn des Mietverhältnisses die Reinigung und Einrichtung der Wohnung vornehmen kannst. Vereinbare mit Freunden und Bekannten, wann sie dir beim Umzug helfen können. Denk daran, dass du möglicherweise ein Transportfahrzeug mit einem Fahrer benötigst.

12. Ummeldung der Adresse

Sobald der Einzugstermin feststeht, teile die neue Adresse verschiedenen Einrichtungen mit. Das solltest du schon vor dem Umzug tun, so dass beim Einzugstermin die Adressenänderung bei den Einrichtungen bekannt ist. Folgende Institutionen sind über deine Adressenänderung zu informieren: BAMF (ganz wichtig, wenn Dein Verfahren noch nicht abgeschlossen ist!), Ausländerbehörde, Jobcenter/Sozialamt, Krankenkasse, Bank, evtl. med. Betreuung, Kita, Integrationskurs. Stelle bei der Post einen Nachsendeantrag, beginnend mit dem Tag deines Einzuges.

Nach dem Einzug solltest du dich umgehend beim Bürgeramt ummelden. Du kannst das bei jedem beliebigen Bürgeramt in Berlin tun. In der Regel benötigst Du hierfür einen Termin, den Du online unter https://service.berlin.de/dienstleistung/120686/ buchen kannst. Unter "Termin berlinweit suchen und buchen" kannst Du nach der schnellsten Möglichkeit suchen. Da es dennoch oft nur langfristige Termine gibt, kannst Du auch versuchen, ohne Termin hinzugehen und eine Nummer zu ziehen. Mit etwas Glück und Wartezeit klappt es noch am selben Tag. Beachte, dass Du neben Deinem Reisepass/Ausweisersatz und Aufenthaltstitel das ausgefüllte Anmeldeformular, den Mietvertrag und die Bescheinigung des neuen Vermieters (Bestätigung des Wohnungsgebers) vorlegen musst.

13. Alles erledigt!

Jetzt setze dich in deine neue Wohnung, klopfe dir auf die Schulter und lasse dir von uns stellvertretend für die Britzer Flüchtlingshilfe gratulieren.

Herzlichen Glückwunsch!

Dokumente zum Download

Kurzfassung des Leitfadens zur Wohnungssuche

Langfassung des Leitfadens

Notwendige Ungerlagen zur Prüfung eines Mietangebots beim EJF (Übersetzungen)

Gesamtangemessenheitsgrenzen Kosten der Unterkunft gesamtangemessenheitsgrenzen_kosten_der_unterkunft.pdf